Arbeitgeber sind in diesem Jahr dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Daher müssen Arztpraxen nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen.
Da aber weder alle Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, noch die digitale Infrastruktur des Gesundheitswesen die notwendige Stabilität besitzt, drucken wir Ihnen auf Wunsch eine Kopie für Ihren Arbeitgeber (ohne Krankheitsziffern) aus.